Ressourcen schonen Das sieht die neue EU-Batterieverordnung vor

Nach mehreren Jahren hat sich die EU auf eine neue Batterieverordnung geeinigt. Das Ziel der Verordnung: mehr Ressourcenschonung und Recycling. Hierfür soll die geforderte Mindestsammelquote für Altbatterien erhöht werden. Was dahinter steckt und welche Änderungen die neue Verordnung im Detail bringen soll – ein Überblick und Zeitplan.

Batterieverordnung
Eine neue EU-Batterieverordnung löst künftig das aktuell geltende Batteriegesetz ab. - © JRJfin - stock.adobe.com

Deutschland bekommt eine neue Batterieverordnung (BattVO) bzw. die gesamte Europäische Union. Die aktuell noch gültige EU-Batterierichtlinie (EU-BattRL) stammt aus dem Jahr 2006 und bildet die Grundlage für das deutsche Batteriegesetz (BattG). Eigentlich sollte die BattRL schon zum 1. Januar 2022 von der neuen BattVO abgelöst werden. Doch dieses Ziel mussten Deutschland und alle EU-Mitgliedstaaten mehrmals verschieben. Es gab noch zu viele Details, die die einzelnen Länder abstimmen mussten.

Jetzt endlich ist eine Einigung erreicht. Das Europaparlament hat sich auf eine neue Batterieverordnung verständigt, diese beschlossen und die Länder haben im Rat nun auch zugestimmt. Die Verordnung muss nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden. Sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten. Eingearbeitet sind dann auch Vorgaben des neuen sogenannten Green Deals der EU. Mehr Ressourcenschonung und mehr Umwelt- und Klimaschutz sind dabei das Ziel.

Um dies zu erreichen, sieht der nun vorliegende Beschluss zahlreiche Neuerungen vor – von einer transparenten Lieferkette, über Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit von Batterien bis hin zu Vorgaben für die Hersteller von Elektrogeräten, Batterien und Akkus nicht mehr fest zu verbauen und auch an die jeweiligen Mitgliedstaaten, mehr Altbatterien zu sammeln und zu recyceln.

Die neuen Vorgaben treten schrittweise in Kraft (siehe Infokasten). Sie haben das Ziel, die steigende Anzahl der genutzten Batterien und Akkus in einen Kreislauf einzubinden, der weniger Ressourcen verbraucht und die Umwelt weniger belastet als jetzt.

Batterieverordnung: Mindestsammelquote soll steigen

Besonders wichtig sind dabei die Mehrfachnutzung von Batterien und ihre Wieder- und Weiterverwendung. Direkt damit zusammen hängt die Menge, die Verbraucher nach der Nutzung sammeln. Im Jahr 2021 hat Deutschland eine Sammelquote von 48,2 Prozent im Bereich der Gerätebatterien erreicht. In den Jahren zuvor waren es konstant jeweils ca. 45 Prozent. Damit ist die vorgegebene Mindestsammelquote erfüllt, die in diesen Jahren noch bei 45 Prozent lag. Seit dem Jahr 2022 liegt sie bei 50 Prozent. Auch das ist für Deutschland kein Problem. Dennoch haben die Anbieter der Rücknahmesysteme bislang wenig Anreize, die Sammelquote noch weiter zu erhöhen.

Derzeit gibt es zehn Unternehmen in Deutschland, die als Rücknahmesystem von Geräte-Altbatterien zugelassen sind. Diese organisieren das Sammeln der Geräte-Altbatterien, deren Sortierung und eben die weitere Nutzung der darin enthaltenen Rohstoffe. Jeder Hersteller von Gerätebatterien und -Akkus ist verpflichtet, sich einem Rücknahmesystem anzuschließen und die anfallenden Kosten mitzufinanzieren.

Jede Übererfüllung der Mindestquote bedeutet zusätzliche Kosten für die Hersteller, denn sie bezahlen die von ihnen eingerichteten Rücknahmesysteme von Altbatterien für Logistik-, Sortierung- und Recyclingprozesse. Selbst wenn man die erzielten Erlöse aus den Sekundärrohstoffen berücksichtigt, übersteigen die Kosten die Einnahmen. Aus diesem Grund ist das Interesse aus Sicht einzelner Marktteilnehmer eher gering, über die gesetzlichen Vorgaben hinauszugehen. Bei einer Übererfüllung der Sammelquote muss das jeweilige Rücknahmesystem – und damit die Batteriehersteller – die zusätzlichen Kosten tragen.

Batterieverordnung: Sammeln und Recyceln muss europarechtlich konform sein

Eine Erklärung zur aktuellen Situation im Bereich der Altbatteriesammlung kommt vom Umweltbundesamt (UBA), das im Auftrag des Bundesumweltministeriums auch an der Ausgestaltung der Batterieverordnung mitgewirkt hat. "Wir in Deutschland könnten sicher heute schon mehr als die geforderten 50 Prozent sammeln. Allerdings sind wir eben auch an einheitlichen Vorgaben auf EU-Ebene interessiert. Das geringe Tempo bei der Erhöhung der gesetzlichen Anforderungen ist daher auch ein Kompromiss – solange bis sich die Sammelstrukturen beispielsweise in Portugal, Malta oder Griechenland unserem Niveau angenähert haben", sagt Falk Petrikowski aus dem Fachgebiet Produktverantwortung Elektrogeräte, Fahrzeuge und Batterien beim UBA. Da die künftige BattVO für alle EU-Mitgliedstaaten direkt gelten wird, greift dann auch die darin festgelegte Mindestsammelquote für alle gleichsam. Abweichende nationale Regelungen – beispielsweise Sammelquotenvorgaben – darf Deutschland dann nicht ohne weiteres vorgeben. Gegen das Ziel, Sammlung und Recycling von Altbatterien europarechtlich konform auszugestalten, würde man dann verstoßen.

Batterien unterscheiden

Batterien werden als sogenannte Primärbatterien bezeichnet, wenn man sie nach ihrer Entladung nicht wieder aufladen kann. Akkus hingegen sind wiederaufladbare Batterien, sogenannte Sekundärbatterien.

Des Weiteren unterscheidet die aktuelle Gesetzgebung Gerätebatterien von Fahrzeugbatterien und Industriebatterien:

  • Als Gerätebatterien gelten alle gekapselten Batterien, die man problemlos in der Hand halten kann. Dazu gehören die sogenannten Monozellenbatterien (z.B. vom Typ AA oder AAA) und Batterien und Akkus wie sie in Handys und Laptops, in tragbaren Haushaltsgeräten und Spielzeugen eingebaut sind, aber auch kleine Knopfbatterien.
  • Fahrzeugbatterien dagegen sind die Batterien für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen. Die Batterien bzw. Akkus die Elektrofahrzeuge antreiben, gelten als Industriebatterien.
  • Industriebatterien wiederum sind stationäre Batterien, meist große Blockbatterien. Sie sind ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt. Bei Akkus für Elektrofahrräder und Pedelecs handelt es sich somit auch um Industriebatterien.

Die gute Nachricht ist daher, dass die Quote künftig europaweit sukzessive steigen muss. Zunächst soll die Mindestsammelquote für Gerätebatterien zwei Jahre nach Inkrafttreten der BattVO auf 63 Prozent steigen. Bis zum 31. Dezember 2027 muss diese Quote dann von den Batterieherstellern bzw. Ihren Rücknahmesystemen dauerhaft erreicht werden. Anschließend steigt die Mindestsammelquote erneut: Die Hersteller müssen eine Quote von mindestens 73 Prozent dauerhaft bis zum 31. Dezember 2030 sicherstellen. Die mutmaßlich steigenden Kosten werden nach Aussage von Falk Petrikowski auf die Batterien und Akkus beim Kauf umgelegt. "Die kostenfreie Rückgabemöglichkeit für VerbraucherInnen am Ende der Lebensdauer ist durch den Kauf von Batterien finanziert", sagt er. Dies sei kein unüblicher Effekt bei Abfallgesetzen, sagt er und erinnert an den gelben Sack für Verpackungen. Dennoch werden die Vorteile bei weitem überwiegen, da die Kosten, so seine Annahme, nur im Cent-Bereich steigen werden.

Künftig mehr Batterien zu recyceln und die Rohstoffe in den Kreislauf zurückzuführen ist aus Sicht des UBA enorm wichtig und auch eine realistische Zielvorgabe. Dabei seien aber insbesondere auch die Verbraucherinnen und Verbraucher gefordert. Nur wenn sie ihre Altbatterien zu den Sammelstellen zurückbringen, können sie am Ende auch recycelt und dem Stoffkreislauf wieder zugeführt werden. "Die Verbraucher sind daher der Schlüssel für den Erfolg", so der UBA-Mitarbeiter. Geringfügige Preiserhöhungen im Cent-Bereich pro Batterie um verbesserte Sammel-, Sortier- und Recyclingstrukturen finanzieren zu können und unsere Konsumgesellschaft nachhaltiger zu entwickeln, sollten es wert sein.

Aus Sicht des UBA kommt es zur Zielerreichung auch darauf an, Verbraucherinnen und Verbraucher noch mehr über den Nutzen der Sammlung und des Recyclings von Altbatterien zu informieren. Denkbar wäre aus seiner Sicht aber auch ein Pfandsystem für Batterien und Akkus. Doch auch der Aufbau und der langfristige Betrieb eines solchen Systems kostet. Der potenzielle ökologische Nutzen muss daher deutlich überwiegen. "Wir nutzen immer mehr mobile Geräte und Produkte mit Akkus. Dieser bereits seit Jahren anhaltende Wachstumsmarkt führt natürlich auch dazu, dass gleichzeitig auch das ökologische Schadenpotenzial anwachse", sagt Falk Petrikowski.

Problem Lithiumbatterien: Hohe Energiedichte mit Vor- und Nachteilen

Im Fokus stehen dabei die Lithiumbatterien, denn gerade von ihnen kommen immer mehr auf den Markt. Bei Lithiumbatterien handelt es sich regelmäßig um Batterien mit höheren Energieinhalten. Aufgrund ihrer hohen Energiedichte sind sie besonders für den Einsatz in den Bereichen E-Mobilität, stationäre Energiespeicher, mobile Telekommunikations- und Gartengeräte geeignet. Weitere Vorteile gegenüber anderen Systemen seien die lange Lagerfähigkeit und Haltbarkeit. Dies ist auch der Grund für die vergleichsweise lange Zeitspanne zwischen Inverkehrbringung und Rücknahme. Falk Petrikowski ergänzt dazu, dass es gerade die lange Zeitspanne bis zur Rückgabe schwieriger macht, aktuell höhere Sammelquoten zu erzielen.

Bislang stehen für die steigenden Mengen an Lithiumbatterien ausreichend Verwertungskapazitäten zur Verfügung. Viele Unternehmen haben die hohen Potenziale dieses Wachstumsmarktes schnell erkannt. Das Recycling dieser Art von Batterien bedarf jedoch spezieller Verfahren. Insgesamt ist beim Umgang mit diesen Batterien, gerade am Lebensdauerende, Vorsicht geboten. Die Batterien können dann oftmals bereits beschädigt, teilweise auch zerstört ein. Lithium bzw. die typischen Inhaltsstoffe sind reaktionsfreudig und leicht brennbar. Auch für die Sammlung und den Transport gelten daher besondere Sicherheitsvorschriften.

Das eingesammelte Batteriegemisch wird nach verschieden Batteriesystemen sortiert und dann entsprechend ihrer Inhaltsstoffe entweder per mechanischem, thermischem oder metallurgischem Verfahren und oft auch in Kombination dieser Verfahren recycelt. Bei metallurgischen Verfahren beispielsweise werden die kompletten Akkus in einem großen Ofen eingeschmolzen, wobei man unterschiedliche Metalle in der Schmelze abtrennen kann. Grundsätzlich gilt dabei: Batterien und Akkus enthalten wertvolle Rohstoffe, mitunter aber auch gefährliche Stoffe, die der Umwelt schaden können – sofern sie nicht den richtigen Weg zurück zu den Sammelstellen finden. Eine umfassende Sammlung ist also wichtig und dass Altbatterien und Altakkus nicht im Restmüll landen.

Neue Batterieverordnung: Das ändert sich

Die neue Batterie-Verordnung beinhaltet im Sinne der Kreislaufwirtschaft Maßnahmen und Instrumente entlang des gesamten Lebensweges von Batterien: "Von der nachhaltigen Gewinnung und ethischen Beschaffung der Rohstoffe, über Ökodesign, erweiterte Verbraucherinformationen bis zur Sammlung von Altbatterien und deren Recycling", erläutert Axel Strobelt, der gemeinsam mit Falk Petrikowski im Fachgebiet Produktverantwortung - Elektrogeräte, Fahrzeuge Batterien beim Umweltbundesamt arbeitet. Er hat für die Deutsche Handwerks Zeitung folgende Kernpunkte der neuen Batterieverordnung zusammengestellt:

Das sind wichtige Kernpunkte der neuen Batterieverordnung

  • Die Definitionen für die Batteriekategorien werden zum Teil geändert, wodurch einige Batterien nun einer neuen Batteriekategorie zugeordnet werden. Außerdem kommen zu den "Gerätebatterien" (zusätzlich neue Unterkategorie "Allzweck-Gerätebatterien"), "Industriebatterien" und "Starterbatterien" (ehemals Fahrzeugbatterien) noch neu "Traktionsbatterien" (für Elektrofahrzeuge) sowie "Batterien für leichte Verkehrsmittel" hinzu. So werden Batterien für E-Bikes/Pedelecs zukünftig der Batteriekategorie Batterien für leichte Verkehrsmittel statt Industriebatterien zugeordnet.
  • Batteriehersteller bekommen Vorgaben für die Verwendung von verantwortungsvoll beschafften Rohstoffen, wenn sie wiederaufladbare Industriebatterien und Batterien für Elektrofahrzeuge mit internem Speicher und einer Kapazität von mehr als 2 kWh auf den Markt bringen.
  • Nach einer Übergangsfrist zwischen spätestens 12 und 84 Monaten je nach Batteriekategorie nach Inkrafttreten der Verordnung müssen alle Traktions-, wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität über 2 kWh und Batterien für leichte Verkehrsmittel, die in der EU auf den Markt kommen, eine Erklärung zu ihrem CO2-Fußabdruck haben. Hinzukommt eine Kennzeichnung, die ihre CO2-Intensität mit einer bestimmten Kategorie angibt – ähnlich wie heute schon beim Stromverbrauch von Haushaltsgeräten. Zu einem späteren Zeitpunkt müssen die Batterien Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck einhalten.
  • Für Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, Traktionsbatterien, Starterbatterien und Batterien für leichte Verkehrsmittel muss nach einer längeren Übergangsfrist (abhängig von der Batteriekategorie) der Gehalt an recyceltem Kobalt, Blei, Lithium und Nickel angegeben werden. Ab spätestens 96 bzw. 156 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung müssen diese Batterien einen bestimmten Mindestgehalt an Recyclingrohstoffen aufweisen. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen diese Werte bewertet und ggf. geändert werden.
  • Ab spätestens 60 Monate nach Verordnungserlass gelten Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit von Allzweck-Gerätebatterien (ausgenommen Knopfzellen). Zum 31. Dezember 2030 soll die Europäische Kommission ein Verbot von nicht aufladbaren Standard-Batterien bewerten und Vorschläge unterbreiten.
  • Ab spätestens 60 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung müssen wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, Batterien für leichte Verkehrsmittel und Traktionsbatterien Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit erfüllen.
  • Es soll eine verpflichtende grüne öffentliche Beschaffung geben.
  • Die Kommission sieht vor, das Sammelziel für Gerätebatterien von derzeit 50 Prozent auf 63 Prozent und später weiter auf 73 Prozent anzuheben. Diese Zielvorgaben müssen bis Ende 2027 bzw. Ende 2030 von den Herstellern bzw. Rücknahmesystemen erreicht werden.
  • Neu hinzukommt ein Sammelziel für Batterien aus leichten Verkehrsmitteln: Die Zielvorgaben von 51 Prozent bis Ende 2028 bzw. 61 Prozent bis 2031 sind von den Herstellern bzw. Rücknahmesystemen zu erreichen.
  • Neben den bereits bestehenden Recyclingeffizienzen, die Recyclingverfahren erreichen müssen und welche auch erhöht werden, soll die Ressourceneffizienz für wichtige und kritische Rohstoffe durch die Einführung von materialspezifischen Verwertungsquoten (Rückgewinnungsquoten) für Kobalt, Kupfer, Blei, Lithium und Nickel gesteigert werden. Spätestens Ende Dezember 2027 müssen jeweils 90 Prozent des in den Batterien vorhandenen Kobalt, Kupfer, Blei und Nickel zurückgewonnen werden; für Lithium gelten vorerst 50 Prozent. Ab spätestens Ende 2031 werden die Raten auf 95 Prozent erhöht, für Lithium auf 80 Prozent.
  • Hersteller von Geräten (darunter auch leichte Verkehrsmittel) haben dafür zu sorgen, ihre Produkte so zu gestalten, dass die Batterien vom Endnutzer jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können. Die Geräte müssen nach dem Austausch der Batterien weiterhin ihre Funktion erfüllen. Produktausnahmen können Anwendung finden, sodass hier die Entfernbarkeit/Austauschbarkeit (wenigstens) durch unabhängige Fachleute möglich sein muss.
  • Informationsanforderungen: Auf den Batterien müssen gut sichtbar, lesbar und unverwischbar Angaben/Kennzeichnungen unter anderem zu Erzeuger, Lebensdauer, Ladekapazität, Pflicht zur getrennten Sammlung, Batteriekategorie und chemischem System, enthaltenen gefährlichen Stoffen und kritischen Rohstoffen sowie zu Sicherheitsrisiken gemacht werden. Das wird zum Teil direkt auf der Batterie und zum Teil per QR-Code auf der Batterie geschehen (in Ausnahmen auch auf der Verpackung und den Begleitunterlagen).
  • Durch einen digitalen Batteriepass für Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Traktionsbatterien, über den die Batterien ab 42 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung verfügen müssen, soll ein größtmöglicher Informationsaustausch gewährleistet sein. Dieser soll u.a. Informationen zur Verfolgung und Rückverfolgung von Batterien, über den CO2-Fußabdruck, Alterungszustand, Lebensdauer, Herkunft von sowie verwendete Batteriematerialien, Rohstoffe und gefährliche Chemikalien, Reparaturvorgänge ("Second-Life"), Behandlungs- und Recyclingverfahren, denen die Batterie am Ende ihrer Lebensdauer unterzogen werden könnte, bereitstellen. Die Informationen sollen der Öffentlichkeit (eingeschränkt) und insbesondere Wiederaufbereitern und Recyclern zur Verfügung stehen. Abgerufen werden kann der Batteriepass durch die Öffentlichkeit und zur Nutzung berechtigte Akteure über den QR-Code auf der Batterie.